Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG)
Zuletzt geändert am: 28.07.2026
Das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) -offiziell „Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Modernisierung der Wärmeversorgung in Gebäuden (GModG)“ – regelt die energetischen Anforderungen an Gebäude. Es ist der Nachfolger des Anfang 2024 aktualisierten Gebäudeenergiegesetzes (GEG). Ziel des GModG ist es, die energetische Sanierung und den Heizungstausch flexibler zu gestalten.
BEG im Fokus
Falls sich hinsichtlich der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) etwas ändern sollte, bleiben Sie mit unserer Seminarreihe "BEG im Fokus" auf dem Laufenden.
Gesetzliche Anforderungen: Das gilt ab dem 28.07.2026
Neubau
Für Neubauten gelten bis zum 31. Dezember 2029 die allgemeinen Anforderungen an die Wärmeversorgung (s. mögliche Optionen für den Ersatz einer Heizungsanlage). Ab dem 1. Januar 2030 gilt für alle Neubauten der Standard des Nullemissionsgebäudes: CO₂-Emissionen aus fossilen Brennstoffen am Gebäudestandort sind dann nicht mehr zulässig.
Bestand
- Heizung funktioniert oder lässt sich reparieren: Kein Heizungstausch vorgeschrieben.
- Heizung ist kaputt, keine Reparatur möglich: s. mögliche Optionen für den Ersatz einer Heizungsanlage
Das Gesetz sieht folgende mögliche Optionen für den Ersatz einer Heizungsanlage vor:
- Einbau einer elektrisch betriebenen Wärmepumpe.
- Einbau einer elektrisch betriebenen Wärmepumpe in Kombination mit einem konventionellem Spitzenlast-Wärmeerzeuger. Dabei muss die Wärmepumpe vorrangig betrieben werden.
- Einbau einer Öl-/Gasheizung unter Berücksichtigung der „Bio-Treppe“
- Einbau einer Biomasseheizung in Form von Holz, Pellets, etc.
- Anschluss an ein Nah- oder Fernwärmenetz sofern von der Stadt/Kommune angeboten.
- Solarthermische Anlage.
Die Bio-Treppe: Pflichtanteile für neue Öl- und Gasheizungen
Wer nach Inkrafttreten des GModG eine neue Heizung für Gas, Heizöl oder Flüssiggas in ein bestehendes Gebäude einbaut, muss ab dem 1. Januar 2029 einen stufenweise steigenden Anteil biogener Brennstoffe einsetzen – etwa Biomethan, Bio-Heizöl, Bio- Flüssiggas oder Wasserstoff und dessen Derivate.
Die Pflicht gilt nur für neu eingebaute Gas- oder Öl-Brennwertheizungen – nicht für Bestandsanlagen. Alternativ kann die Anforderung zwischen 2029 und Ende 2034 laut Entwurf auch durch eine ausreichend dimensionierte Solarthermieanlage erfüllt werden. Beachten Sie: Verfügbarkeit und Preis von Bio-Brennstoffen sind heute noch schwer kalkulierbar – lassen Sie sich vor der Entscheidung von einem Fachbetrieb beraten.
BEG-Förderung
Die BEG-Förderung bietet attraktive Förderquoten und begünstigt damit den Einbau umweltfreundlicher Heizsysteme auf Basis Erneuerbarer Energien.
Welche Maßnahmen in welcher Höhe gefördert werden, erfahren Sie hier: