Zuletzt geändert am: 24.08.2026
Das Wichtigste in Kürze:
- Die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) gilt ausschließlich für Bestandsgebäude; im Neubau gibt es keine dedizierte Wärmepumpen-Förderung.
- Seit dem 21. Juli 2026 gelten neue Förderbedingungen: Grundförderung 30 %, Klimageschwindigkeitsbonus 16 %, gestaffelter Einkommensbonus bis 40 %.
- Förderhöchstbetrag für die erste Wohneinheit: 28.000 € – maximaler Zuschuss damit bis zu 22.400 € (bei 80 % Gesamtfördersatz).
- Der Effizienzbonus (5 %) und der Emissionsminderungszuschlag sind weggefallen. Der Einkommensbonus ist jetzt dreistufig gestaffelt.
- Zuständig für die Wärmepumpen-Fördermittel: KfW (Programm 458). Ergänzend gibt es den BAFA-Zuschuss für Einzelmaßnahmen und den KfW-Ergänzungskredit (358).
- Ihren individuellen Betrag für die Förderung der Wärmepumpe 2026 ermitteln Sie schnell und kostenlos mit dem Rechner-Tool auf unserer Übersichtsseite zum BEG .
Was hat sich bei der Wärmepumpen-Förderung im Juli 2026 geändert?
Die Bundesregierung hat die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) zum 21. Juli 2026 grundlegend reformiert. Seit diesem Stichtag nimmt die KfW ausschließlich Anträge nach den neuen Konditionen entgegen.
Die Reform bringt einige wichtige Verschiebungen mit sich. Zwei Förderbestandteile fallen vollständig weg: der bisherige Effizienzbonus von 5 % für besonders effiziente Wärmepumpen und der Emissionsminderungszuschlag. Dafür berücksichtigt die Förderung nun stärker soziale Faktoren: Der Einkommensbonus ist jetzt dreistufig gestaffelt und reicht für einkommensschwache Haushalte bis zu 40 % – mehr als zuvor.
Gleichzeitig sinken der Klimageschwindigkeitsbonus und der Förderhöchstbetrag, und beide werden in den kommenden Jahren schrittweise weiter abgebaut.
Die folgende Tabelle zeigt die wichtigsten Änderungen bei der Förderung der Wärmepumpenheizung auf einen Blick:
| Förderbestandteil | Bis 20. Juli 2026 | Ab 21. Juli 2026 |
|---|---|---|
| Grundförderung | 30 % | 30 % (unverändert) |
| Klimageschwindigkeitsbonus | 20 % | 16 % (sinkt ab Feb. 2027) |
| Einkommensbonus | Pauschal 30 % (bis 40.000 € max. Haushaltsjahreseinkommen) | Gestaffelt: 40 % / 30 % / 10 % je nach Haushaltsjahreseinkommen |
| Effizienzbonus | 5 % | Entfallen |
| Emissionsminderungszuschlag | Vorhanden | Entfallen |
| Förderhöchstbetrag (1. WE) | 30.000 € | 28.000 € (sinkt ab Feb. 2027) |
| Maximaler Gesamtfördersatz | 70 % | 80 % (bei niedrigem Einkommen) |
| Familienzuschlag | Nicht vorhanden | +10.000 € auf Einkommensgrenze bei mind. 1 Kind unter 18 Jahren |
Parallel zur BEG-Reform trat am 29. Juli 2026 das neue Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) in Kraft. Es ersetzt die bisherige 65-%-Erneuerbare-Energien-Vorgabe des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) durch neue Anforderungen an den Heizungstausch. Wichtig: Das GModG regelt den gesetzlichen Rahmen, also welche Heiztechnik Sie einbauen dürfen. Die konkreten Förderkonditionen folgen weiterhin den eigenständigen BEG-Förderbedingungen der KfW.
Anders ausgedrückt: Wenn Sie eine Förderung für den Heizungstausch möchten, müssen Sie die 65-%-Vorgabe erfüllen. Sie können aber auch ein neues Heizsystem vollständig auf Basis von Gas oder Öl installieren lassen, dann erhalten Sie jedoch keine Förderung. Solche Heizsysteme müssen trotzdem zukunftsfähig und für den schrittweisen Umstieg auf Biokraftstoffe vorbereitet sein.
Wer bekommt den Zuschuss zur Wärmepumpe und für welche Gebäude gilt die Förderung?
Die Förderung über die BEG gilt ausschließlich für den Einbau der Wärmepumpe in Bestandsgebäude, deren Bauantrag zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens fünf Jahre zurückliegt. Wer im Neubau eine Wärmepumpe installiert, erhält über die BEG EM keinen Zuschuss. Für Neubauten gibt es separate KfW-Kreditprogramme (297/298) für klimafreundliche Gebäude.
Antragsberechtigt für den KfW-Zuschuss 458 sind:
- Selbstnutzende Privatpersonen als Eigentümer von Einfamilienhäusern oder Mehrfamilienhäusern
- Eigentümer von Eigentumswohnungen in Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG), sofern die Maßnahme im Sondereigentum umgesetzt wird
- Wohnungseigentümergemeinschaften, sofern die Maßnahme im Gemeinschaftseigentum umgesetzt wird
- Vermieter (nur Grundförderung – kein Klimageschwindigkeitsbonus, kein Einkommensbonus)
Ob Sie als Privatperson oder als WEG antragsberechtigt sind, hängt davon ab, wer im Grundbuch eingetragen ist. Steht dort eine Privatperson oder mehrere, stellen Sie den Antrag über das KfW-Programm 458. Ist eine GbR oder juristische Person eingetragen, ist das Programm 459 (Heizungsförderung für Unternehmen – Wohngebäude) der richtige Weg.
Die Förderstruktur im Überblick: Grundförderung und Boni
Die Wärmepumpen-Förderung setzt sich seit dem 21. Juli 2026 aus bis zu drei Bausteinen zusammen, die miteinander kombiniert werden können. Der Gesamtfördersatz ist je nach Einkommen auf maximal 80 % gedeckelt. Der Förderhöchstbetrag für die erste Wohneinheit beträgt aktuell 28.000 €.
1. Grundförderung: 30 % für alle
Die Grundförderung steht allen Antragsberechtigten zu, unabhängig von Einkommen, Gebäudeart oder Art der ausgetauschten Heizung. Sie beträgt 30 % der förderfähigen Kosten. Bei einem Förderhöchstbetrag von 28.000 € ergibt das einen maximalen Zuschuss von 8.400 € allein aus der Grundförderung.
2. Klimageschwindigkeitsbonus: 16 % für den schnellen Heizungstausch
Wer eine noch funktionstüchtige alte Heizung durch eine Wärmepumpe ersetzt, kann zusätzlich den Klimageschwindigkeitsbonus beantragen. Er beträgt aktuell 16 % und steht ausschließlich selbstnutzenden Eigentümern zu. Vermieter erhalten ihn nicht.
Voraussetzung ist der Austausch einer der folgenden Heizungsarten:
- Öl-, Kohle-, Gas-Etagen- oder Nachtspeicherheizung (unabhängig vom Alter)
- Gas- oder Biomasseheizung, die mindestens 20 Jahre alt ist (Datum der Inbetriebnahme maßgeblich)
Wichtig: Nach dem Heizungstausch darf das Gebäude nicht mehr mit fossilen Brennstoffen beheizt werden. Wärmepumpen-Hybridsysteme, die weiterhin einen fossil betriebenen Spitzenlastwärmeerzeuger nutzen, erhalten diesen Bonus daher nicht. Der Klimageschwindigkeitsbonus sinkt ab dem 1. Februar 2027 halbjährlich um jeweils 4 Prozentpunkte und entfällt ab dem 1. August 2028 vollständig.
3. Einkommensbonus: bis zu 40 % für einkommensschwache Haushalte
Der Einkommensbonus ist die größte Neuerung der BEG-Reform. Statt des bisherigen Pauschalbetrags von 30 % gibt es jetzt eine dreistufige Staffelung, die auch mittlere Einkommensgruppen erstmals einschließt:
| Zu versteuerndes Haushaltsjahreseinkommen | Einkommensbonus | Mit Familienzuschlag (mind. 1 Kind unter 18) |
|---|---|---|
| Bis 30.000 € | 40 % | 40 % (Grenze: bis 40.000 €) |
| 30.001 € bis 40.000 € | 30 % | 40 % (Grenze: bis 50.000 €) |
| 40.001 € bis 50.000 € | 10 % | 30 % (Grenze: bis 60.000 €) |
| 50.001 € bis 60.000 € | Kein Bonus | 10 % (Grenze: bis 70.000 €) |
| Über 60.000 € | Kein Bonus | Kein Bonus |
Der Familienzuschlag erhöht die jeweilige Einkommensgrenze pauschal um 10.000 €, wenn mindestens ein kindergeldberechtigtes Kind unter 18 Jahren im Haushalt lebt. Das zu versteuernde Haushaltsjahreseinkommen entnehmen Sie Ihrem Einkommensteuerbescheid. Für den Antrag geben Sie das Einkommen zunächst selbst an; die Steuerbescheide der beiden Vorjahre müssen Sie erst bei der Nachweiseinreichung hochladen.
Tipp:
Wie hoch Ihre individuelle Förderung ausfällt, hängt von Einkommen, Heizungsart und Investitionssumme ab. Den genauen Betrag Ihrer möglichen Wärmepumpen-Förderung für 2026 ermitteln Sie schnell und kostenlos mit dem Rechner auf unserer BEG-Übersichtsseite . Dort finden Sie außerdem viele weitere Informationen zu den aktuellen Förderprogrammen für Wärmepumpen, andere moderne Heizsysteme sowie begleitende energetische Maßnahmen.
Wie hoch ist Ihre Förderung konkret? Drei Rechenbeispiele
Prozentzahlen sagen wenig, solange man nicht weiß, wie viel Förderung sie beim Erwerb der Wärmepumpe in Euro bedeuten. Die folgenden drei Szenarien zeigen, wie sich die Förderung für verschiedene Beispielhaushalte zusammensetzt – alle auf Basis der seit dem 21. Juli 2026 geltenden Konditionen und einem Förderhöchstbetrag von 28.000 €.
Beispiel 1: Rentnerehepaar tauscht 22 Jahre alte Ölheizung
Ein Rentnerehepaar mit einem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen von 27.000 € ersetzt im September 2026 seine 22 Jahre alte Ölheizung durch eine Luft-Wasser-Wärmepumpe. Die Gesamtkosten betragen 31.000 €. Da der Förderhöchstbetrag für die erste Wohneinheit bei 28.000 € liegt, berechnet die KfW den Zuschuss ausschließlich auf dieser Basis; die verbleibenden 3.000 € sind nicht förderfähig.
| Förderbaustein | Fördersatz | Zuschuss |
|---|---|---|
| Grundförderung | 30 % | 8.400 € |
| Klimageschwindigkeitsbonus (Ölheizung) | 16 % | 4.480 € |
| Einkommensbonus (Einkommen bis 30.000 €) | 40 % | 11.200 € |
| Gesamtfördersatz (Deckel: 80 %)* | 80 % | 22.400 € |
* Der rechnerische Gesamtfördersatz läge bei 86 %. Da der Deckel bei 80 % liegt, wird der Einkommensbonus entsprechend angepasst.
Beispiel 2: Familie mit Kind tauscht 21 Jahre alte Gasheizung
Eine Familie mit einem minderjährigen Kind hat ein zu versteuerndes Haushaltsjahreseinkommen von 48.000 €. Sie ersetzt im September 2026 eine 21 Jahre alte Gasheizung durch eine Wärmepumpe. Förderfähige Kosten: 28.000 €. Dank des Familienzuschlags (+10.000 € Bemessungsgrenze) erhöht sich die Einkommensgrenze, sodass die Familie in die 30-%-Einkommensstufe fällt.
| Förderbaustein | Fördersatz | Zuschuss |
|---|---|---|
| Grundförderung | 30 % | 8.400 € |
| Klimageschwindigkeitsbonus (Gasheizung ≥ 20 Jahre) | 16 % | 4.480 € |
| Einkommensbonus (48.000 € + Familienzuschlag → 30 %) | 30 % | 8.400 € |
| Gesamtfördersatz (Deckel: 70 %) | 70 % | 19.600 € |
Beispiel 3: Vermieter tauscht Heizung in Mietobjekt
Ein Vermieter ersetzt im September 2026 die Heizung in einem Mehrfamilienhaus mit 3 Wohneinheiten. Förderfähige Kosten: 28.000 € (1. WE) + 15.000 € (2. WE) + 15.000 € (3. WE) = 58.000 €. Klimageschwindigkeitsbonus und Einkommensbonus stehen Vermietern nicht zu.
| Förderbaustein | Fördersatz | Zuschuss |
|---|---|---|
| Grundförderung (auf 58.000 € förderfähige Kosten) | 30 % | 17.400 € |
| Gesamtförderung | 30 % | 17.400 € |
Was deckt die Wärmepumpen-Förderung der KfW ab? Förderfähige Kosten im Überblick
Die KfW berücksichtigt nicht nur den Kaufpreis der Wärmepumpe selbst, sondern eine ganze Reihe weiterer Kosten, die im Zusammenhang mit dem Heizungstausch anfallen. Das ist ein wichtiger Punkt, denn in der Praxis übersteigen die Gesamtkosten eines Heizungstausches den reinen Gerätepreis deutlich.
Förderfähig sind unter anderem:
- Kauf und Installation der Wärmepumpe (Luft-Wasser, Sole-Wasser, Wasser-Wasser, Luft-Luft), inklusive Material- und Arbeitskosten
- Pufferspeicher und Warmwasserspeicher
- Hydraulischer Abgleich des Heizverteilsystems (Pflichtvoraussetzung)
- Anpassung von Heizflächen, etwa der Austausch von Heizkörpern gegen größere Modelle
- Fachplanung und Baubegleitung durch einen Energieeffizienz-Experten
- Akustische Fachplanung
- Kosten für vorbereitende und wiederherstellende Maßnahmen (sogenannte Umfeldmaßnahmen)
- Provisorische Heiztechnik bei einem Heizungsdefekt
Nicht förderfähig sind Eigenleistungen, gebrauchte Anlagen sowie Prototypen (genauer: Anlagen, die in weniger als vier Exemplaren betrieben werden).
Technische Mindestanforderungen: Welche Wärmepumpen sind förderfähig?
Nicht jede Wärmepumpe erfüllt automatisch die Voraussetzungen für die KfW-Förderung. Die BEG-Förderrichtlinie schreibt konkrete technische Mindestanforderungen vor, die das Fachunternehmen oder der Energieeffizienz-Experte im Rahmen der Bestätigung zum Antrag (BzA) prüft und bestätigt.
Die wichtigste Kenngröße ist die Jahresarbeitszahl (JAZ) . Sie beschreibt, wie viel Wärme eine Anlage pro eingesetzter Kilowattstunde Strom erzeugt. Eine JAZ von 3,0 bedeutet: Aus 1 kWh Strom werden 3 kWh Wärme. Je höher die JAZ, desto effizienter arbeitet die Anlage. Der Nachweis erfolgt durch Berechnung nach VDI 4650 Blatt 1.
Dabei erfolgt eine zweistufige Prüfung:
- Ob ein Wärmepumpenmodell grundsätzlich förderfähig ist, lässt sich vorab im Wärmeerzeuger-Portal (WEP) des BAFA nachschlagen. Dort sind alle Geräte gelistet, die die technischen Mindestanforderungen der BEG erfüllen. Steht das gewünschte Modell im WEP, ist die Geräteeignung bestätigt.
- Ob die Mindest-JAZ aber auch im konkreten Gebäude erreicht wird, ist eine zweite, davon unabhängige Frage: Das Fachunternehmen oder der Energieeffizienz-Experte führt dafür im Rahmen der BzA eine gebäudeindividuelle Berechnung nach VDI 4650 Blatt 1 durch, die die tatsächlichen Bedingungen vor Ort berücksichtigt, also Heizlast, erforderliche Vorlauftemperatur und Klimastandort. Denn eine Wärmepumpe, die laut Datenblatt hervorragende theoretische Effizienzwerte erreicht, kann in einem schlecht gedämmten Altbau mit hoher Vorlauftemperatur praktisch unter die Mindest-JAZ fallen und wäre dann in diesem konkreten Gebäude nicht förderfähig, auch wenn das Gerät selbst alle technischen Voraussetzungen erfüllt.
Die Mindestwerte unterscheiden sich je nach Wärmepumpentyp:
| Wärmepumpentyp | Mindest-JAZ |
|---|---|
| Luft-Wasser-Wärmepumpe | ≥ 3,0 |
| Sole-Wasser-Wärmepumpe (Erdwärme) | ≥ 3,5 |
| Wasser-Wasser-Wärmepumpe | ≥ 3,5 |
| Luft-Luft-Wärmepumpe | ≥ 3,0 (nur als primäres Heizsystem förderfähig) |
- Neben der JAZ müssen drei weitere Anforderungen erfüllt sein:
- Natürliche Kältemittel : Seit 2026 werden ausschließlich Wärmepumpen mit natürlichen Kältemitteln (z. B. Propan/R290) gefördert. Anlagen mit synthetischen Kältemitteln wie R410A oder R32 sind nicht mehr förderfähig.
- Lautstärke : Der Schallleistungspegel darf tagsüber 50 dB(A) nicht überschreiten. Das ist bei Luft-Wasser-Wärmepumpen mit Außenaufstellung ein Punkt, den Sie vor dem Kauf prüfen sollten.
- Smart-Grid-Ready : Die Anlage muss netzdienlich steuerbar sein, also auf externe Steuersignale des Stromnetzes reagieren können, etwa um bei Netzüberlastung die Leistung zu drosseln oder bei günstigem Überschussstrom hochzufahren.
Gut zu wissen: Alle aktuellen Modelle der Buderus Logatherm-Serie erfüllen die technischen Mindestanforderungen der BEG-Förderrichtlinie. Dank hoher COP-Werte sind wärmepumpenseitig beste Voraussetzungen gegeben, auch im Bestand hohe Jahresarbeitszahlen zu erzielen. Welches Modell für Ihr Gebäude am besten geeignet ist, dazu berät Sie Ihr Buderus Fachbetrieb gern in einem persönlichen Gespräch. Grundlegende Informationen finden Sie auch in unserem großen Ratgeber zur Wärmepumpe .
Hybrid-Wärmepumpen: Förderung nur für den Wärmepumpenanteil
Wer nicht vollständig auf eine Wärmepumpe umsteigen möchte oder kann, hat die Möglichkeit, ein Wärmepumpen-Hybridsystem zu installieren. Eine beliebte Variante ist etwa die Kombination aus vorhandener Gasheizung und neuer Wärmepumpe.
Dabei ist ein wichtiger Unterschied zu beachten: Das Gebäudemodernisierungsgesetz hat die bisherige gesetzliche Pflicht, neue Heizungen zu mindestens 65 % mit erneuerbaren Energien zu betreiben, seit dem 29. Juli 2026 vollständig abgeschafft. Gesetzlich dürfen Sie also auch wieder eine reine Gas- oder Ölheizung einbauen, ohne die 65-%-Quote erfüllen zu müssen. Was das Gesetz erlaubt und was die KfW fördert, sind jedoch zwei verschiedene Dinge.
Als Fördervoraussetzung gilt die 65-%-Anforderung nämlich weiterhin:
- Das KfW-Programm 458 bezuschusst ausschließlich Heizsysteme, bei denen nach der Maßnahme mindestens 65 % der Wärme aus erneuerbaren Energien stammen.
- Für Hybrid-Wärmepumpen bedeutet das: Das Gesamtsystem muss diese Schwelle erreichen, damit eine Förderung möglich ist.
- Ist das der Fall, bezieht sich die Förderung ausschließlich auf den Wärmepumpenanteil, nicht auf die Gesamtanlage.
Den Klimageschwindigkeitsbonus erhalten Hybridsysteme nicht. Dieser Bonus setzt voraus, dass das Gebäude nach dem Heizungstausch vollständig ohne fossile Brennstoffe beheizt wird, was bei einem Hybridsystem mit Gasanteil per Definition nicht erfüllt ist.
Buderus Wärmepumpen: Für jeden Bedarf die passende Lösung
Buderus bietet ein breites Sortiment an Luft-Wasser-Wärmepumpen und Sole-Wasser-Wärmepumpen für Einfamilienhäuser sowie Mehrfamilienhäuser. Insbesondere bietet Buderus als Systemexperte modulare Lösungen für die schrittweise Modernisierung von Bestandsgebäuden . Unsere versierten Fachbetriebe prüfen auch gern für Sie, wie Sie eine Wärmepumpe im Altbau betreiben können.
Schritt für Schritt: So beantragen Sie die Förderung richtig
Der häufigste Fehler beim Beantragen der Wärmepumpenförderung ist auch der folgenreichste: Wer mit den Arbeiten beginnt oder ein Fachunternehmen verbindlich beauftragt, bevor die Förderzusage der KfW vorliegt, verliert in der Regel den Anspruch auf den Zuschuss. Der Antrag muss zwingend vor dem verbindlichen Vertragsabschluss, der Materialbestellung und dem Baubeginn gestellt werden (das Einbinden eines Fachunternehmens zur Vorbereitung der sogenannten BzA ist davon ausgenommen und sogar zwingend erforderlich). Wie das in der Praxis funktioniert, zeigen die folgenden fünf Schritte.
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Bevor Sie den Antrag stellen können, müssen Sie ein Fachunternehmen beauftragen und sich eine sogenannte Bestätigung zum Antrag (BzA) ausstellen lassen. Die BzA enthält alle relevanten Angaben zur geplanten Wärmepumpe, die förderfähigen Gesamtkosten und die Bestätigung, dass die technischen Mindestanforderungen der BEG eingehalten werden. Ausstellen darf die BzA jedes qualifizierte Fachunternehmen sowie alle Energieeffizienz-Experten, die in der Expertenliste der Deutschen Energie-Agentur (dena) in der Kategorie „Wohngebäude“ geführt sind.
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Gleichzeitig mit der BzA müssen Sie mit dem Fachunternehmen einen Lieferungs- oder Leistungsvertrag abschließen, der eine aufschiebende oder auflösende Bedingung enthält. Diese Klausel stellt sicher, dass der Vertrag erst dann in Kraft tritt (aufschiebend) oder erlischt (auflösend), wenn die KfW die Förderung bewilligt oder ablehnt. Ohne diese Bedingung gilt der Vertragsabschluss als schädlicher Vorhabenbeginn und die Förderung entfällt. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie stellt unverbindliche Musterformulierungen für beide Varianten zur Verfügung.
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Wenn BzA und Vorvertrag vorliegen, registrieren Sie sich im Kundenportal „Meine KfW“ und stellen dort Ihren Antrag für den Zuschuss 458. Sie benötigen dafür die 15-stellige BzA-ID, die Sie von Ihrem Fachunternehmen erhalten.
Eigentümer von Einfamilienhäusern stellen den Antrag selbst. Bei Mehrfamilienhäusern und Wohneigentumsgemeinschaften mit Maßnahmen am Gemeinschaftseigentum stellt eine bevollmächtigte Person den Basisantrag für die Grundförderung. Klimageschwindigkeitsbonus und Einkommensbonus werden in diesen Fällen über einen Zusatzantrag beantragt, den die selbstnutzenden Eigentümer innerhalb von sechs Monaten nach der Basiszusage einreichen.
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Sobald die Förderzusage der KfW vorliegt, kann das Fachunternehmen mit den Arbeiten beginnen. Innerhalb von 36 Monaten ab Zusage muss das Vorhaben vollständig abgeschlossen sein. Nach Abschluss der Arbeiten stellt das Fachunternehmen eine Bestätigung nach Durchführung (BnD) aus.
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Mit der BnD, den Rechnungen zu den förderfähigen Kosten und Ihrer Steuer-Identifikationsnummer reichen Sie die Nachweise im Kundenportal „Meine KfW“ ein. Haben Sie den Einkommensbonus beantragt, laden Sie zusätzlich die Einkommensteuerbescheide der beiden Vorjahre hoch. Nach Prüfung durch die KfW wird der Zuschuss in der Regel zur Mitte oder zum Ende des Monats ausgezahlt.
Gut zu wissen: Die Fördergelder für den Einbau von Wärmepumpen stehen unter dem Vorbehalt verfügbarer Haushaltsmittel. Ein Rechtsanspruch besteht grundsätzlich nicht. Wenn Sie Unterstützung bei der Antragstellung wünschen, nutzen Sie gern den Buderus Förderservice .
Zusätzliche Förderungen für Sanierung und Co.: BAFA-Zuschuss, KfW-Kredit und Steuerbonus
Die KfW-Heizungsförderung (Zuschuss 458) ist der zentrale Förderweg für den Wärmepumpentausch, aber nicht der einzige. Wenn Sie gleichzeitig weitere Sanierungsmaßnahmen planen oder den selbst zu zahlenden Anteil des Wärmepumpen-Erwerbs über einen Kredit finanzieren möchten, können Sie zusätzliche Förderwege nutzen.
BAFA-Investitionszuschuss für energetische Einzelmaßnahmen
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) fördert über die BEG EM energetische Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle, der Anlagentechnik und der Heizungsoptimierung (also Maßnahmen, die über den reinen Heizungstausch hinausgehen). Typische Beispiele sind Fassadendämmung, Dachdämmung oder der Austausch von Fenstern.
- Grundfördersatz: 15 % auf maximal 30.000 € Investitionssumme pro Wohneinheit.
- iSFP-Bonus: Liegt ein individueller Sanierungsfahrplan (iSFP) vor, erhöht sich der Fördersatz auf 20 %. Der Förderhöchstbetrag erhöht sich auf 60.000 € je Wohneinheit. Die zusätzlichen 5 Prozentpunkte werden seit dem 21. Juli 2026 jedoch nur auf den förderfähigen Kostenanteil oberhalb von 30.000 € angewendet – nicht pauschal auf die gesamten 60.000 €.
Beispiel: Bei 50.000 € förderfähigen Kosten mit iSFP werden die ersten 30.000 € mit 15 % und die darüber hinausgehenden 20.000 € mit 20 % gefördert. Das ergibt insgesamt 8.500 € Zuschuss.
BAFA-Förderung und KfW-Heizungsförderung können für unterschiedliche Maßnahmen kombiniert werden. Für dieselbe Maßnahme ist eine Doppelförderung nicht zulässig.
KfW-Ergänzungskredit (358/359)
Wer die Investition nicht vollständig aus Eigenmitteln stemmen kann oder möchte, kann zusätzlich zur Zuschusszusage der KfW einen zinsgünstigen Ergänzungskredit (358/359) beantragen. Die Kreditsumme beläuft sich auf maximal 120.000 € pro Wohneinheit. Für Haushalte mit einem Jahreseinkommen bis 90.000 € wird der Kredit zusätzlich zinsverbilligt. Den Ergänzungskredit beantragen Sie nicht bei der KfW direkt, sondern über Ihre Hausbank oder ein anderes Kreditinstitut. Er kann auch zur Zwischenfinanzierung genutzt werden, wenn der Zuschuss noch nicht ausgezahlt ist, die Handwerkerrechnung aber bereits beglichen werden muss.
Steuerbonus nach § 35c EStG – die Alternative ohne KfW
Wer keine KfW-Förderung beantragt hat oder beantragen konnte – etwa weil der Antrag versehentlich erst nach Baubeginn gestellt wurde –, kann alternativ den steuerlichen Förderweg nutzen. Nach § 35c Einkommensteuergesetz können 20 % der Sanierungskosten über drei Jahre von der Steuerschuld abgezogen werden, maximal 40.000 € über den gesamten Zeitraum. Das entspricht einer maximalen Steuerersparnis von 8.000 €. Dieser Weg ist weniger lukrativ als die maximale KfW-Förderung, bietet aber ein Sicherheitsnetz.
Achtung: KfW-Zuschuss und Steuerbonus nach § 35c EStG lassen sich für dieselbe Maßnahme nicht kombinieren. Wer den KfW-Zuschuss beantragt, kann den Steuerbonus für diese Maßnahme nicht mehr geltend machen.
Worauf Sie achten müssen, um die maximale Förderung zu erhalten
Die Förderstruktur ist komplex, und kleine Fehler können teuer werden. Die folgenden Punkte helfen Ihnen, typische Fallstricke zu vermeiden und das Optimum aus der Förderung herauszuholen.
Antrag immer vor Baubeginn stellen
Das ist die wichtigste Regel überhaupt. Wenn Sie auch nur einen einzigen Handwerker vor Ort bauliche Maßnahmen für den Heizungstausch umsetzen lassen, bevor die KfW-Zusage vorliegt, riskieren Sie den vollständigen Verlust der Förderung. Der Vorvertrag mit aufschiebender oder auflösender Bedingung schützt Sie dabei: Er stellt sicher, dass der Auftrag erst nach der Förderzusage verbindlich wird.
Klimabonus nur bei vollständigem Verzicht auf fossile Brennstoffe
Den Klimageschwindigkeitsbonus erhalten nur selbstnutzende Eigentümer, die nach dem Heizungstausch vollständig auf fossile Brennstoffe verzichten. Wer eine Hybridheizung mit Gasanteil plant, verliert diesen Bonus. Prüfen Sie daher vorab, ob nicht doch eine reine Wärmepumpe für Ihr Gebäude technisch und wirtschaftlich sinnvoll ist. Leistungsstark genug ist eine Wärmepumpe in vielen Fällen ohnehin.
Zeitnah handeln – Förderhöchstbetrag und Klimabonus sinken
Wenn Sie bereits mit dem Gedanken an den Heizungstausch spielen, dann warten Sie nicht zu lange: Ab dem 1. Februar 2027 sinkt der Förderhöchstbetrag für die erste Wohneinheit von 28.000 € auf 27.250 € und danach halbjährlich um weitere 750 €. Gleichzeitig fällt der Klimageschwindigkeitsbonus von 16 % auf 12 % und sinkt bis zu seinem vollständigen Wegfall im August 2028. Wer 2026 handelt, sichert sich die aktuell höchste Förderung für die Wärmepumpe.
Einkommensnachweis rechtzeitig vorbereiten
Für den Einkommensbonus benötigen Sie die Einkommensteuerbescheide des vorletzten und vorvorletzten Jahres vor Antragstellung. Rentner, die keine Steuererklärung abgegeben haben, können stattdessen Rentenbezugsmitteilungen einreichen, aber keine Rentenbescheide. Bereiten Sie diese Unterlagen frühzeitig vor, damit die Nachweiseinreichung nach Abschluss der Maßnahme reibungslos klappt.
Kombination mit BAFA-Maßnahmen prüfen
Planen Sie ohnehin, Ihr Haus zu dämmen oder Fenster auszutauschen, sollten Sie die Maßnahmen koordinieren. Über das BAFA lassen sich diese Einzelmaßnahmen mit bis zu 20 % fördern, zusätzlich zur KfW-Heizungsförderung. Ein individueller Sanierungsfahrplan (iSFP) kann dabei helfen, die Maßnahmen sinnvoll zu priorisieren und den iSFP-Bonus zu sichern.
Buderus Förderservice – persönliche Beratung für Ihre optimale Förderung
Sie möchten sich beraten lassen, wie Sie die bestmögliche Förderung für Ihre Buderus Wärmepumpe erhalten? Nutzen Sie den Buderus Förderservice mit Buderus Förderversprechen!
Oder kontaktieren Sie unsere Mitarbeiter über die Förderhotline:
Tel.: (06190) 9263-492 (montags bis freitags zwischen 9 und 17 Uhr)
Ausblick: Was ändert sich 2027 bei der Wärmepumpen-Förderung?
Die BEG-Reform vom Juli 2026 ist nicht der Endpunkt, sondern der Beginn eines schrittweisen Abbaus der Förderung. Für Sie ist es wichtig zu wissen, wie lange die Förderung der Wärmepumpe noch in der gegenwärtigen Form besteht und welche Entwicklung in Zukunft zu erwarten ist, um Ihren Heizungstausch optimal zu planen.
| Zeitpunkt | Änderung |
|---|---|
| 1. Feb. 2027 | Förderhöchstbetrag (1. Wohneinheit) sinkt von 28.000 € auf 27.250 €; danach halbjährlich −750 € |
| 1. Feb. 2027 | Klimageschwindigkeitsbonus sinkt von 16 % auf 12 %; danach halbjährlich −4 Prozentpunkte |
| 1. Aug. 2028 | Klimageschwindigkeitsbonus entfällt vollständig |
| Q1 2027 (geplant) | Neuer Wertschöpfungsbonus: Wärmepumpen aus EU-Produktion erhalten weiterhin 30 % Grundförderung; Wärmepumpen aus Nicht-EU-Fertigung nur noch 15 % |
| Q1 2027 (geplant) | Einschränkung der Förderung beim Tausch bestehender EE-Heizungen (siehe unten) |
| Ab 2027 (geplant) | Neuer Bonus für Worst-Performing-Buildings (besonders energieineffiziente Gebäude) |
Der geplante Wertschöpfungsbonus ist für Käufer einer Wärmepumpe besonders relevant: Ab Q1 2027 soll die Grundförderung für Wärmepumpen aus Nicht-EU-Fertigung auf 15 % sinken, während Geräte aus europäischer Produktion weiterhin 30 % erhalten. Wer eine Wärmepumpe kauft, sollte daher bereits jetzt prüfen, wo das gewünschte Modell produziert wird, oder den Kauf noch 2026 abschließen, solange die Herkunft noch keine Rolle spielt.
Heizen Sie bereits mit erneuerbaren Energien? Dann gilt ab 2027 eine Sonderregel
Wenn Sie heute schon eine Wärmepumpe oder eine andere Heizung auf Basis erneuerbarer Energien betreiben, sollten Sie die geplanten Änderungen ab Q1 2027 kennen: Denn der Tausch einer bestehenden EE-Heizung gegen eine neue wird dann deutlich stärker eingeschränkt als bisher.
Bis zum 31. Dezember 2026 ist der Austausch noch uneingeschränkt förderfähig und die gewohnten Fördersätze gelten vollständig.
Ab Q1 2027 hängt die Förderung vom Alter der vorhandenen Anlage ab:
- Einbau vor dem 1. Januar 2008: 25 % der Gesamtkosten werden pauschal als förderfähig berücksichtigt. Auf diese Kostenbasis werden dann die regulären Fördersätze angewendet.
- Einbau ab dem 1. Januar 2008: Kein Förderanspruch mehr beim Tausch gegen eine neue EE-Heizung.
Wer also eine ältere Wärmepumpe aus der Zeit vor 2008 ersetzen möchte, sollte den Zeitpunkt sorgfältig abwägen. Und wer eine neuere Anlage betreibt, hat nach aktuellem Planungsstand ab 2027 keinen Anspruch auf Förderung mehr, unabhängig davon, wie effizient die neue Heizung wäre.
Häufig gestellte Fragen zur Förderung von Wärmepumpen
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Wärmepumpen belasten die Umwelt bei Weitem nicht so stark wie Heizsysteme, die auf fossilen Brennstoffen basieren. Da eine Wärmepumpe den Hauptanteil der Heizenergie aus der Umgebung bezieht, erzeugt sie wenig CO2. Drei Viertel der Heizleistung stammen dabei im Durchschnitt aus der Umgebungswärme, nur ein Viertel aus eingesetztem Strom. Und stammt dieser aus Ökostromerzeugung oder eigener Produktion, etwa aus einer Photovoltaikanlage, arbeitet die Wärmepumpe sogar CO2-neutral. Das ist auch finanziell interessant, denn aufgrund der sogenannten CO2-Steuer wird die Verbrennung von fossilen Energieträgern in Zukunft mit steigenden Abgaben verbunden sein.
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Gefördert werden sowohl die Anschaffung als auch die Installation der Wärmepumpe. Bei Sole-Wasser-Wärmepumpen, die Erdwärme oder Grundwasser als Wärmequelle nutzen, schließt dies beispielsweise auch die recht kostspielige Bohrung mit ein. Zudem fördert der Staat energetische Einzelmaßnahmen, welche die Energieeffizienz von Gebäuden erhöhen.
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Nein, denn eine förderfähige Wärmepumpe darf nicht nur zur Warmwasserbereitung genutzt werden, sondern muss Teil des Heizsystems sein – damit fällt die Brauchwasserwärmepumpe als alleiniger Fördertatbestand aus der Förderung. Warmwasser-Wärmepumpen, wie Brauchwasserwärmepumpen auch genannt werden, können nur im Rahmen einer förderfähigen Heizungsanlage als Nebenkosten zur effizienten Warmwasserbereitung mit gefördert werden.
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Eine zusätzliche Förderung für Wärmepumpen, die Photovoltaik zur Bereitstellung der erforderlichen Energie nutzen, existiert nicht. Allerdings können Sie bei der Installation von PV-Modulen und Stromspeichern separate städtische, kommunale und staatliche Förderungen nutzen – so etwa das KfW-Programm 270. Dieses ruft allerdings höhere Zinsen auf als der KfW-Kredit 297 für Wärmepumpen (Stand: Juni 2025), weshalb sich ein genauer Vergleich mit Alternativen für die Förderung einer PV-Anlage empfiehlt.
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Die maximal erhältliche Fördersumme beträgt in beiden Fällen 21.000 € (max. 70 % von 30.000 € förderfähigen Kosten). Es ist also nicht so, dass Sie mehr Fördergeld erhalten, je teurer Kauf und Installation einer Wärmepumpe ausfallen. Bei beiden Arten von Wärmepumpen erhalten Sie eine Grundförderung von 30 %, zudem können beide mit dem Effizienzbonus von 5 % gefördert werden (sofern die Luft-Wärmepumpe ein natürliches Kältemittel verwendet). Generell sollten Sie die passende Wärmepumpe für Ihr Haus ohnehin immer nach den Gegebenheiten vor Ort aussuchen (Dämmung, Bohrungen möglich etc.) und nicht nach möglichen Fördersätzen.
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Das hängt von zweierlei ab: Zum einen können die bereitgestellten Fördermittel für Wärmepumpen nur unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit dieser Fördergelder beantragt werden. Ein Rechtsanspruch darauf besteht prinzipiell nicht. Zum anderen gilt der sogenannte Klimageschwindigkeits-Bonus nur bis zum 31. Dezember 2028 in der vollen Höhe von 20 %. Danach verringert er sich alle zwei Jahre um 3 %. Das heißt also, dass der Bonus ab dem 01. Januar 2029 nur noch 17 % beträgt, ab dem 01. Januar 2031 dementsprechend 14 % und so weiter.