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Heizkostenverordnung: Die rechtliche Grundlage für die Heizkostenabrechnung

Die Heizkostenverordnung ist die rechtliche Grundlage für die jährliche Durchführung der Heizkostenabrechnung als Teil der Nebenkostenabrechnung und Betriebskostenabrechnung. Sie gilt unabhängig von der angewandten Heiztechnik für alle zentral beheizten Objekte, in denen die Gesamtkosten auf Nutzer und Nutzergruppen zu verteilen sind. Die Heizkostenverordnung ist gleichermaßen für privat und öffentlich finanzierten Wohnungsbau gültig. Die neueste Fassung ist von 2009.

Die Norm klärt Rechte und Pflichten im Mietverhältnis und hat auch Bedeutung für den Umweltschutz. Die Grundlage der Heizkostenverordnung ist das Energieeinspargesetz von 1976. Schon hier wird die Orientierung auf die Reduktion von Verbrauch und Kosten sichtbar. Die verpflichtende Abrechnung nach Verbrauch schafft eine hohe Motivation zum Energiesparen.

Rechte und Pflichten von Mietern und Vermietern

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Die Heizkostenverordnung ist verpflichtend anzuwenden und darf auch durch vertragliche Vereinbarung nicht ausgeschlossen werden. Entsprechende Passagen in Mietverträgen sind wirkungslos. Der Vermieter hat die Pflicht zur verbrauchsbasierten Abrechnung. Er muss daher die korrekte Erfassung des Wärmeverbrauchs bei einzelnen Nutzern sicherstellen, Heizkostenverteiler ablesen oder Dienstleister beauftragen. Der Mieter hat die Installation der Mess- und Erfassungsgeräte zu dulden und zu ermöglichen. Ebenfalls berücksichtigt sind Kürzungsrechte: Zum Beispiel, wenn Eigentümer ihre Pflicht zur verbrauchsabhängigen Abrechnung verletzen und die Heizkosten pro qm abrechnen. In diesem Fall kann der betroffene Mieter pauschal um 15 % kürzen. Der Mieter muss die Möglichkeit haben, die eigenen Heizkosten zu prüfen. Die Abrechnung muss zu diesem Zweck nachvollziehbar und verständlich gestaltet sein.

Verteilung der Heizkosten nach Verbrauch

Laut Heizkostenverordnung teilen sich die Heizkosten in verschiedene Bereiche auf. Der größte Posten sind die Grund- und Verbrauchskosten. Die Abrechnung hat mindestens zu 50 % nach Verbrauch zu erfolgen. Ziel ist, das Risiko der Bevorzugung einzelner Nutzer und die Benachteiligung anderer nach Möglichkeit zu minimieren. Daher gelten auch besondere Vorgaben und Einschränkungen für die Abrechnung nach Quadratmetern und nach umschlossener Raumfläche bei unterschiedlichen Deckenhöhen.

Ein weiterer wichtiger Block sind die Warmwasserkosten. Neben dem Verbrauch sind die Betriebskosten für Zähler, Ablesung etc. ebenfalls umlagefähig. Die Heizkostenverordnung definiert in § 9 die gültige Formel zur Berechnung des Verbrauchs und des entsprechenden Kostenanteils für die Warmwasserbereitung.

Die Nebenkosten und Betriebskosten der Heizung sind zu 30 bis 50 % nach Quadratmeterzahl auf alle Nutzer zu verteilen.

Besondere Situationen entstehen bei Nutzerwechsel. Auch hier macht die Verordnung konkrete Vorgaben für die exakte und verbrauchsorientierte Kostenaufteilung.

Je nach Objekt können komplizierte Fragestellungen der Verteilung entstehen. Für die korrekte Anwendung der Heizkostenverordnung im Streitfall kann eine genaue Betrachtung der Anlagen und der jeweiligen Nutzung durch einen Sachverständigen notwendig sein.

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