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Verordnungen und Gesetze

Gebäudeenergiegesetz (GEG)

Der Weg zum klimafreundlichen Heizen.

Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) regelt die energetischen Anforderung an Gebäude. Es vereint die früheren Regelungen aus dem Energieeinspargesetz (EnEG), der Energieeinsparverordnung (EnEV) und dem Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG). Ziel des GEG ist es, den Energieverbrauch von Gebäuden zu reduzieren und den Einsatz erneuerbarer Energien zu fördern und somit einen wesentlichen Beitrag zur Erreichung der nationalen Klimaschutzziele zu leisten. Es legt Standards für die energetische Qualität von Neubauten und Bestandsgebäuden fest und fördert Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz. Es bildet einen zentralen Baustein der deutschen Wärmewende hin zur Klimaneutralität im Gebäudesektor.

Gesetzliche Anforderungen.

Die Novellierung des GEGs tritt ab 01.01.2024 in Kraft

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Am 08. September 2023 war es so weit: Die Novelle des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) wurde im Bundestag verabschiedet. Die Abstimmung im Bundesrat am 29. September war ebenso erfolgreich und die Novelle wird nicht mehr im Vermittlungsausschuss beraten. Die Veröffentlichung im Bundesanzeiger ist somit nur noch Formalie. Hier finden Sie die Informationen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK)

Das gilt ab dem 01. Januar 2024

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Neubau (Bauantrag ab 01. Januar 2024)

  • Im Neubaugebiet: Heizung mit mindestens 65 % erneuerbaren Energien
  • Außerhalb eines Neubaugebietes: Heizung mit mindestens 65 % erneuerbaren Energien (EE65) frühestens ab 2026
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Bestand

  • Heizung funktioniert oder lässt sich reparieren: Kein Heizungstausch vorgeschrieben. Bestandsschutz von Anlagen bis 31.12.2044, die bis 31.12.2023 installiert werden
  • Heizung ist kaputt, keine Reparatur möglich: Es gelten Übergangslösungen, bereits jetzt auf ein Heizsystem mit erneuerbaren Energien umsteigen (Empfehlung mind. 65 % Anteil erneuerbare Energien)

Hilfe bietet der Heizungswegweiser vom BMWK.

Was gilt ab wann? Verzahnung Gebäudeenergiegesetz und kommunale Wärmeplanung

Das neue Gebäudeenergiegesetz ist ab dem 01. Januar 2024 gültig. Voraussetzung für die Notwendigkeit der Einhaltung der Erfüllungsoptionen ist die Vorlage einer kommunalen Wärmeplanung

Ist die kommunale Wärmeplanung noch nicht erfolgt, gelten Übergangsfristen und die EE65-Erfüllungspflicht gilt noch nicht laut GEG. 

Varianten für Zeitraum 01.01.2024 bis Vorliegen einer kommunalen Wärmeplanung 

(Frist Kommunen/Gemeinden > 100.000 Einwohner 01.07.2026 und < 100.000 Einwohner 01.07.2028)

  1. Neuer Öl-/Gas-Brennwertkessel1 mit steigendem Biopflichtanteil ab 2029 (15 % ab 2029, 30 % ab 2035 und 60 % ab 2040) 
    1 zusätzliche Beratungspflicht durch z.B. einen Energieberater oder Fachhandwerker zur CO2-Preis-Entwicklung fossiler Brennstoffe der nächsten Jahre und der Anbahnung einer kommunalen Wärmeplanung.
  2. Heizsystem mit 65 % Anteil erneuerbare Energien z.B. Wärmepumpe oder Wärmepumpen-Hybridsystem

Varianten für Zeitraum ab 01.01.2024 und Vorliegen einer kommunalen Wärmeplanung

  1. Wärmenetz geplant: neuer konventioneller Heizkessel2 ohne Auflagen als Übergangslösung (max. 10 Jahre dann Netzanschluss) oder Heizsystem mit 65 % Anteil erneuerbare Energien
    2 Voraussetzung Vertragsabschluss zum Anschluss an ein Wärmenetz innerhalb von max. 10 Jahren.
  2. Wasserstoffnetz geplant: neuer Gaskessel auf 100% Wasserstoff (H2) umrüstbar. Fahrplan zur H2-Umstellung muss bis 30.06.2028 vorliegen oder Heizsystem mit 65 % Anteil erneuerbare Energien
  3. Individuelle Umsetzung: Heizsystem mit 65 % Anteil erneuerbare Energien

Im Havariefall bei Austausch einer bestehenden Heizung kann für maximal 5 Jahre eine rein fossil betriebene Heizung installiert werden. Danach muss EE65 erfüllt werden. Längere Übergangsfristen gelten insbesondere bei Mehrfamilienhäusern.

Was ist EE65 und welche Erfüllungsoptionen gibt es?

EE65 beschreibt einen Schwellenwert regenerativer Energien, der bei einem Neubau oder Austausch einer Heizungsanlage erfüllt werden muss. 

Das Gesetz sieht dafür folgende Erfüllungsoptionen vor: 

  • Einbau einer elektrisch betriebenen Wärmepumpe.

    Hier finden Sie weitere Informationen zur Wärmepumpe

  • Einbau einer elektrisch betriebenen Wärmepumpe in Kombination mit einem konventionellem Spitzenlast-Wärmeerzeuger. Dabei muss die Wärmepumpe vorrangig betrieben werden.

    Hier finden Sie weitere Informationen zu unseren Wärmepumpen-Hybridsystemen .

  • Einbau einer Biomasseheizung in Form von Holz, Pellets, etc. 

  • Anschluss an ein Nah- oder Fernwärmenetz sofern von der Stadt/Kommune angeboten. 

  • Solarthermie in Kombination mit einem (teilweise) regenerativen Wärmeerzeuger. Die Summe der regenerativen Wärmeerzeuger (Anteil am Gesamtsystem) muss mindestens 65% ergeben. Z.B. Biomassekessel mit Solarthermie-Ergänzung.

  • Einbau einer Gasheizung mit mindestens 65 Prozent Biomasse in Form von Biomethan oder Wasserstoff. 

  • Hohe Dämmstandards für den Einbau einer Stromdirektheizung erforderlich. 

  • Reicht als alleiniger Wärmeerzeuger i.d.R. nicht aus um den Wärmebedarf des Gebäudes zu decken.

Informationen vor dem Einbau einer neuen Heizung

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) und der Zentralverband Sanitär Heizung Klima (ZVSHK) informieren in einem 8-seitigem Schreiben die Eigentümer umfassend. Was Sie alles wissen und beachten müssen und was sich ändert ab 2024 finden Sie hier:

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Energiewende lohnt sich.

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Die BEG-Förderung bietet attraktive Förderquoten und begünstigt damit den Einbau umweltfreundlicher Heizsysteme auf Basis Erneuerbaren Energien. Welche Maßnahmen in welcher Höhe gefördert werden, erfahren Sie unter www.buderus.de/beg .

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