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Verordnungen und Gesetze

Energiewirtschaftsgesetz §14a

Was ist das Energiewirtschaftsgesetz?

Das deutsche Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (kurz Energiewirtschaftsgesetz – EnWG) trat erstmals 1935 in Kraft. In den letzten Jahren wurde es kontinuierlich dem Wandel der Zeit angepasst. 

Der Zweck des Gesetzes ist im § 14a zu finden:

„(1) Zweck des Gesetzes ist eine möglichst sichere, preisgünstige, verbraucherfreundliche, effiziente, umweltverträgliche und treibhausgasneutrale leitungsgebundene Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität, Gas und Wasserstoff, die zunehmend auf erneuerbaren Energien beruht.“

Zusammengefasst regeln der Gesetzgeber und die Bundesnetzagentur die leitungsgebundene Energie. 

Was regelt der § 14a EnWG

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Besonders der § 14a EnWG (mit Wirksamkeit ab 01.01.2024) mit dem Titel „Netzorientierte Steuerung von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen und steuerbaren Netzanschlüssen; Festlegungskompetenzen“ (hier zu finden ) betrifft unsere Branche. 

Die neuen Festlegungen im § 14a regeln steuernde Eingriffe des Netzbetreibers, um in Zeiten hoher Auslastung die Netzstabilität sicherzustellen und einen flächendeckenden Netzanschluss insbesondere von Wärmepumpen und Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge zu ermöglichen.

Bei den Änderungen im § 14a ist der Einbau eines Smart-Meter-Gateway und einer Steuerbox ab dem 01.01.2024 verpflichtend. Die Verantwortung liegt beim Netzbetreiber und die Anmeldungen von steuerbaren Verbrauchereinrichtungen, wie Wärmepumpen oder Wallboxen, können nur noch in Ausnahmefällen abgelehnt werden.

Welche steuerbaren Geräte oder Stromverbraucher sind davon betroffen? 

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Unter das EnWG fallen Wärmepumpen inkl. Zusatzheizungen (Elektrischer Heizstab), Klimaanlagen bzw. Luft-Luft-Wärmepumpen sowie Ladeeinrichtungen, Wallboxen und Stromspeicher.

Der § 14a gilt bei folgenden Vorrausetzungen

  1. Anschluss im Niederspannungsnetz
  2. Elektrische Anschlussleistung > 4,2 kW
  3. Inbetriebnahme nach dem 01.01.2024 

Die restlichen Haushaltsgeräte, die mit Haushaltstrom betrieben werden, sind von der Neuregelung nicht betroffen!

Um die Netzstabilität sicherzustellen, darf der Netzbetreiber die vom Netz bezogene Leistung dimmen. Die Bundesnetzagentur sieht dafür folgende Möglichkeiten vor:

  • Dimmen (z.B. über EEBus): 
    • Zugesicherte elektrische Leistung von 4,2 kW pro steuerbarem Verbraucher
    • Wärmepumpen > 11 kW elektrischer Anschlussleistung werden auf 40 % der Anschlussleistung „gedimmt“
  • Vorübergehendes abschalten über SG-Schnittstelle. Die SG-Schnittstelle bezeichnet eine definierte Schnittstelle zwecks Lastmanagement zur Netzdienlichkeit. Darüber kann eine steuerbare Verbrauchseinrichtung im Bedarfsfall abgeschaltet werden.

Die Limitierung der Verbrauchseinrichtungen ist nur bei kritischem Netzzustand erlaubt! Bei mehrfacher Nutzung der Limitierung wird der Netzbetreiber zum Netzausbau verpflichtet. 

Die Verbraucher profitieren von reduzierten Netzentgelten.

Was muss der Anlagenbetreiber machen?

  • „Anschlussrecht“ für Wärmepumpen und Ladeeinrichtungen für E-Autos
  • Pflicht zur Anmeldung von Wärmepumpe oder Wallbox und Stromspeicher beim Netzbetreiber
  • Legt die Anschlusstechnik und das Anschlusskonzept fest
    • Direktansteuerung (Schaltkontakt/ digitale Schnittstelle z.B. EEBus)
    • Über Energie-Management-System (EMS) 
  • wählt das Modul für die Netzentgeltreduktion 
    • Modul 1: Pauschale Entgeltreduktion von mind. 80 € pro Jahr, je nach Netzbetreiber zwischen 110 - 190 €/a (Beispiel NetzeBW: 161€/a brutto), es ist kein zusätzlicher Zähler erforderlich.
    • Modul 2: Verbrauchsabhängige Reduzierung des Arbeitspreises des Netzentgelts um ca. 3 - 4 ct/kWh (Beispiel NetzeBW: 4,33 ct brutto), separater Tarif, es ist ein Zähler erforderlich. Wirtschaftlich sinnvoll ist dies ab einem Verbrauch von 4.000 - 6.000 kWh/a Wärmepumpen-Stromverbrauch.
    • Modul 3: Möglichkeit der Nutzung von variablen Netznutzungsentgelten (Umstieg von Modul 1 auf Modul 3 voraussichtlich ab 2025).
  • ist verantwortlich für technische Umsetzung der Limitierung 

Welche Verantwortung hat der Netzbetreiber?

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  • darf Anmeldungen für Wärmepumpen und Wallboxen nur noch in Ausnahmefällen ablehnen
  • ist verantwortlich für die Installation/den Anschluss des Smart-Meter-Gateway (SMGW) und FNN Steuerbox
  • darf die elektrische Leistung nur bei kritischem Netzzustand reduzieren
  • ist zum Netzausbau bei mehrfacher Nutzung der Limitierung verpflichtet
  • jede Nutzung der Limitierung muss auf einer Internetplattform veröffentlicht werden
  • Für Bestands- Wärmepumpen und – Ladeeinrichtungen gilt bis zum 31.12.2028 Bestandsschutz. Danach werden diese Anlagen in den neuen § 14a EnWG durch die Netzbetreiber überführt.
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