Allgemeine Einkaufsbedingungen

1. Allgemeines
1.1 Unsere Bestellungen erfolgen ausschließlich auf der Grundlage unserer Allgemeinen Einkaufsbedingungen.
1.2 Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten werden nicht anerkannt. Durch die Annahme des Auftrages erklärt der Lieferant sein Einverständnis mit unseren Einkaufsbedingungen. Unsere Bedingungen gelten auch dann, wenn der Lieferant den Auftrag davon abweichend bestätigt, selbst wenn wir nicht ausdrücklich widersprechen.
1.3 Mündliche oder telefonische Bestellungen werden erst mit Erteilung unseres schriftlichen Auftrages rechtsverbindlich.
1.4 Die durch Datenverarbeitungsanlagen ausgedruckte Geschäftspost (z.B. Bestellungen, Rechnungen, Kontoauszüge) ist auch ohne Unterschrift rechtsverbindlich.
1.5 Wir weisen unsere Lieferanten darauf hin, dass wir ausschließlich zu Geschäftszwecken ihre personenbezogenen Daten mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung entsprechend den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeiten und weitergeben.

2. Lieferung
2.1 Lieferungen haben frei Empfangsstelle oder der in unserer Bestellung genannten Versandanschrift zu erfolgen. Die Transportgefahr trägt der Lieferant.
2.2 Jeder Lieferung sind prüffähige Lieferscheine beizugeben. Außerdem ist uns bei Streckenlieferungen rechtzeitig eine ausführliche Versandanzeige oder Kopie des Lieferscheines zuzusenden. Lieferscheine und Versandanzeigen dürfen keine Preisstellungsdaten enthalten.

3. Lieferzeit
3.1 Die vereinbarten Liefertermine und Lieferfristen sind verbindlich. Dennoch eintretende Lieferverzögerungen sind uns sofort nach Bekanntwerden anzuzeigen. Die Nichteinhaltung vereinbarter Lieferfristen und Liefertermine berechtigt uns, Schadensersatz zu fordern und nach Nachfristsetzung vom Vertrag zurückzutreten.
Schadenersatz können wir auch dann geltend machen, wenn wir verspätete Lieferungen vorbehaltlos angenommen haben.
3.2 Zur Abnahme nicht ausdrücklich vereinbarter Teil- oder Mehrlieferungen sind wir nicht verpflichtet. Entsprechendes gilt, falls Ware vor dem vereinbarten Liefertermin angeliefert wird. Gegebenenfalls sind wir berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Lieferanten zurückzusenden oder bei Dritten einzulagern.

4. Zahlung
4.1 Die Zahlung erfolgt, wenn nichts anderes vereinbart ist, innerhalb von 21 Tagen ab Lieferung/Leistung und Rechnungserhalt abzüglich 3 % Skonto.
4.2 Wir sind berechtigt, gegen Forderungen unserer Lieferanten auch mit solchen Forderungen aufzurechnen, die einem der nachfolgend genannten Unternehmen gegen unsere Lieferanten zustehen:
Buderus Aktiengesellschaft, Wetzlar
Buderus Abscheiderfertigung GmbH, Köthen
Buderus Guss GmbH, Wetzlar
Buderus Immobilien GmbH, Wetzlar
Buderus Kanalguss GmbH, Limburg
Edelstahlwerke Buderus AG, Wetzlar
Feingusswerk Moers GmbH, Moers
Ferrum Handel GmbH, Dinkelscherben
GVG Grzybowski Versicherungsvermittlungsgesellschaft mbH,
Düsseldorf
Sieger Heizsysteme GmbH, Siegen
Solar Diamat Systemtechnik GmbH, Wettringen.

5. Rechnungen
Alle Rechnungen sind in zweifacher Ausfertigung für jede Bestellung getrennt unter Angabe unserer Bestellnummer bei uns einzureichen. Rechnungen gelten nicht zugleich als Auftragsbestätigung.

6. Abtretung
Die Abtretung von Forderungen des Lieferanten gegen uns bedarf unserer ausdrücklichen vorherigen Zustimmung.

7. Sachmängel
7.1 Als vereinbarte Beschaffenheit im Sinne von § 434 Absatz 1 Satz 1 BGB gilt, dass die Lieferungen und Leistungen des Lieferanten den anerkannten Regeln der Technik und den gesetzlichen Vorschriften (z.B. der Arbeitssicherheit und des Umweltschutzes) entsprechen. Der Lieferant steht ferner für die Güte des verwendeten Materials, die fachgerechte Konstruktion und Ausführung der von ihm gelieferten Ware sowie für die angegebene oder vereinbarte Leistung ein.
7.2 In dringenden Fällen oder wenn der Lieferant seine Gewährleistungspflichten nicht unverzüglich nach unserer entsprechenden Aufforderung erfüllt, sind wir berechtigt, auf seine Kosten schadhafte Teile nachzubessern oder zu ersetzen und entstandene Schäden zu beseitigen.
7.3 Mängelansprüche verjähren in 66 Monaten ab dem Datum der Lieferung, sofern die Lieferungen und Leistungen für eine heiztechnische Anlage oder ein Bauwerk verwendet werden. Im Übrigen verjähren Mängelansprüche in 30 Monaten ab dem Datum der Lieferung. Ist für Leistungen eine Abnahme vereinbart, gilt anstelle des Lieferdatums das Datum der Abnahme.
7.4 Mängelrügen gelten im Sinne des § 377 HGB als rechtzeitig erfolgt, wenn offene Fehler binnen 3 Wochen nach Montage oder Verarbei-tung der Ware, verborgene Fehler innerhalb von 3 Wochen nach ihrer Entdeckung dem Lieferanten angezeigt werden.

8. Rechtsmängel
8.1 Der Lieferant haftet für alle Schäden und Nachteile, die uns aus der Verletzung fremder Schutzrechte infolge Verarbeitung, Weiterveräußerung, Benutzung oder Einbau der gelieferten Ware entstehen.
8.2 Ansprüche wegen Rechtsmängeln verjähren in 30 Jahren ab dem Datum der Lieferung bzw. Abnahme.

9. Zeichnungen, Modelle, Werkzeuge
9.1 Zeichnungen, Modelle, Werkzeuge etc., die wir dem Lieferanten für die Herstellung der an uns zu liefernden Ware überlassen, dürfen nicht für andere Zwecke verwendet, vervielfältigt oder Dritten überlassen werden; sie bleiben unser Eigentum und sind nach Erledigung der Bestellung an uns zurückzugeben.
9.2 Erzeugnisse, die nach von uns entworfenen Unterlagen oder nach unseren Angaben oder mit unseren Werkzeugen oder nachgebauten Werkzeugen angefertigt worden sind, dürfen vom Lieferanten weder selbst verwertet noch Dritten angeboten oder geliefert werden.
9.3 Werkzeuge, die dem Lieferanten leihweise von uns überlassen worden sind, werden vom Lieferanten pfleglich behandelt und gelagert sowie auf dem neuesten Zeichnungsstand einsatzfähig gehalten. Der Lieferant wird die Werkzeuge auf seine Kosten gegen Feuer, Diebstahl und sonstige Schäden versichern.

10. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht
10.1 Erfüllungsort für die Lieferung und Leistung ist die Empfangsstelle bzw. die von uns angegebene Verwendungsstelle.
10.2 Gerichtsstand ist Wetzlar, sofern der Lieferant Kaufmann ist. Es steht uns jedoch frei, das für den Sitz des Lieferanten zuständige Gericht anzurufen.
10.3 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland, ausgenommen die Bestimmungen über Verträge über den Internationalen Warenkauf (CISG).

Wetzlar, im März 2002 Buderus Heiztechnik GmbH, Wetzlar